Urteil des BGH vom 18.11.2009 (IV ZR 39/08)
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Werden eine Kapitallebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung gemeinsam abgeschlossen, können dennoch die Ansprüche aus der Lebensversicherung separat abgetreten werden.
Ein Verbraucher hatte zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zur Sicherung eines Darlehensanspruches hatte er die Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Darlehensgeber abgetreten. Später verlangte der Versicherer bereits an den Verbraucher ausgezahlte Beträge zurück, weitere zahlte er an den Darlehensgeber aus.
Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherer Recht. Beide Verträge bildeten keine untrennbare Einheit, da der Lebensversicherungsvertrag auch ohne die Berufsunfähigkeitsversicherung fortgesetzt werden könne. Daher stünde auch die Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Abtretung der Lebensversicherung nicht entgegen. Gleiches gelte hinsichtlich des Kündigungsrechtes. Zudem bestünde keine Vereinbarung, die einer solchen Abtretung widerspräche. Der Verbraucher musste die bereits empfangenen Gelder an die Versicherung zurückzahlen.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2009