Urteil des AG München vom 16.02.2009 (242 C 28708/08)
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Ein Kreditkartenkunde haftet nicht zwangsläufig für die missbräuchliche Verwendung seiner Karte. Das Kreditkartenunternehmen muss gegebenenfalls den Einsatz der Karte nachweisen.
Eine Kundin hatte bei Kontrolle ihrer Kreditkartenabrechnung mehrfach Abbuchungen festgestellt, die sie nicht veranlasst hatte. Sie hatte jedes Mal die Karte sperren lassen und eine entsprechende Ersatzkarte erhalten. Sie verlangte nunmehr von der die Karte ausgebenden Bank Rückbuchung der beanstandeten Posten.
Dem stimmte das Gericht zu. Es sei nicht nachweisbar, dass die Kundin die Umsätze selbst getätigt hatte. Zur Zahlung an die Händler bedürfe es demnach einer wirksamen Weisung durch sie. Diese Weisung wurde jedoch gerade verweigert. Ebenso sei es Aufgabe der Bank nachzuweisen, dass die Kundin anderen Personen Zugang zu ihren Kreditkartendaten gegeben hätte. Auch hierzu war die Bank nicht im Stande. Demnach musste die Bank die beanstandeten Zahlung auf das Kundenkonto zurück buchen.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.02.2009