Urteil des BGH vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09)
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Wandelt sich ein Verbraucherkredit mit Restschuldversicherung (verbundene Verträge) durch Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um, so schuldet der Kreditnehmer der Bank weder Zinsen noch Prämie für die Versicherung. Er ist jedoch zur Rückzahlung des Nettokredites inklusive Zinsen verpflichtet.
Ein Verbraucher hatte bei seiner Bank einen Ratenkredit aufgenommen und gleichzeitig eine Restschuldversicherung abgeschlossen, deren Beitrag mitfinanziert worden war. Die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages war fehlerhaft. Er hatte später durch seinen Anwalt den Widerruf erklärt und die Bank zur Rückabwicklung aufgefordert, was diese abgelehnt hatte. Daraufhin hatte der Kunde geklagt.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofes sei die Klage des Kreditnehmers teilweise begründet. Es handele sich um verbundene Verträge. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung der Bank sei der Widerruf auch rechtzeitig erfolgt und das Vertrags- in ein nicht aufspaltbares Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Er sei nicht zur Rückzahlung der aus dem Kreditbetrag bezahlten Versicherungsprämie an die Bank verpflichtet, ohne dieser seine eigenen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft entgegenhalten zu können. Somit fände eine entsprechende Verrechnung statt. Daher schulde er der Bank auch nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages nebst Zinsen, sondern lediglich den Nettokreditbetrag (abzüglich möglicherweise bereits geleisteter Zahlungen) zuzüglich Zinsen.
Die sehr umstrittene Frage, ob der beklagten Bank gegen den Kreditnehmer ein Anspruch auf Wertersatz für den bis zum Widerruf gewährten Versicherungsschutz zusteht, war nicht entscheidungserheblich. Der BGH äußert sich lediglich in einer Randbemerkung dazu und lässt erkennen, dass ihm das Problem bewusst ist. Anders als noch in seiner Entscheidung vom 15.12.2009 (AZ XI ZR 45/09, FIS-ID 44962), bei der er noch auf das VVG verwiesen hatte, gibt er vorliegend aber keine Empfehlung ab.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.01.2011