Datum: 04.07.2014

Krankenversicherer können den untersuchenden Arzt auswählen

Urteil des KG Berlin vom 04.07.2014 (6 U 30/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Krankenversicherer können den untersuchenden Arzt beauftragen und auch auswählen.

Eine Versicherte hatte sich wegen Rückenschmerzen in Behandlung befunden. Physiotherapeutische Maßnahmen sind durch die Mutter der Patientin durchgeführt worden. Nachdem die Versicherung die Patientin darauf hingewiesen hatte, dass die Kosten für die Behandlung durch die Mutter nicht übernommen würden, hatte sich die Versicherte durch eine andere Physiotherapeutin behandeln lassen. Die Versicherung hatte später einen Arzt benannt und von der Patientin verlangt, dass sie sich von diesem untersuchen lasse. Dem ist die Versicherte nicht nachgekommen, woraufhin die Versicherung sich leistungsfrei erklärte. Hiergegen hatte die Patientin geklagt.

Auch in zweiter Instanz unterlag die Versicherte. Bei der „Verpflichtung“ der versicherten Person, sich auf Verlangen des Versicherers bei einem von ihm beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, handele es sich um eine vertragliche Obliegenheit. Verletze ein Versicherter diese Obliegenheit, könne die Versicherung die Leistung (Zahlung) verweigern. Diese Untersuchungsobliegenheit sei auch nicht unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam.

Der Versicherer habe zudem das Recht, den Arzt auch auszusuchen – dies sei keine Benachteiligung der versicherten Person.

Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2014

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