Update:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 01.02.2018 (Az. III ZR 196/17) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Köln wieder aufgehoben. Die Einwilligungsklausel entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Tochterfirma der Telekom hatte in den von ihr verwendeten AGB eine Klausel verwendet, nach der sie sich das Recht hatte einräumen lassen, ehemalige Kunden auch nach Vertragsende zur Kundenrückgewinnung zu kontaktieren. Dies sollte auf allen Kanälen (Telefon, Email, SMS, etc.) bis zu zwei Jahren nach Vertragsende möglich sein. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die verwendete Einwilligungsklausel unzulässig ist, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Der Verbraucher kann nämlich nicht wirksam einwilligen, weil es an der hinreichenden Bestimmtheit der Klausel fehlt. Die Einwilligung muss immer für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Der Verbraucher muss nicht nur wissen, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, sondern auch, worauf sie sich bezieht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Außerdem kritisierten die Richter, dass die AGB- Regelung eine Kontaktaufnahme auch noch fast zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung erlaubt. Auch deswegen ist die verwendete Klausel als unwirksam zu beurteilen.
Datum der Urteilsverkündung: 02.06.2017