Datum: 17.10.2016

Klage gegen überlange Geschäftsbedingungen von iTunes abgewiesen

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.10.2016 (23 U 277/13)

Mann hält seinen Kopf nah vor Laptop und liest

Quelle: Kaesler Media - fotolia.com

Ein Verbraucherverband ist nicht berechtigt, gegen die Art und Weise zu klagen, mit der ein Anbieter auf seiner Internetseite Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezieht. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen iTunes entschieden. Der vzbv hatte überlange und abschreckend gestaltete Bedingungen auf der Internetseite des zum Apple-Konzern gehörenden Unternehmens beanstandet.

Anbieter müssen Verbrauchern die Möglichkeit geben, ihre Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Nur dann können sie rechtswirksam in den Vertrag einbezogen werden. Diese gesetzliche Anforderung erfüllte iTunes nach Auffassung des vzbv nicht. Die Bedingungen waren 21 Druckseiten lang, kaum gegliedert und wegen der kleinen Schrift schlecht lesbar. Zudem waren darin Regelungen für verschiedene Vertragsabschlüsse vermischt.

Die Frage, ob das Lesen der iTunes-Bedingungen für Nutzer zumutbar war oder nicht, ließ das Kammergericht jedoch offen. Nach Ansicht der Richter fehlte dem vzbv die Befugnis zur Klage. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne ein Verband nur gegen den Inhalt einzelner Klauseln in den Geschäftsbedingungen vorgehen, nicht aber gegen die Art ihrer Einbeziehung in den Vertrag. Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil geworden sind, lasse sich häufig nur für einen konkreten Vertragsabschluss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dafür sei das Verbandsklageverfahren nicht vorgesehen.

Der vzbv hatte vergeblich argumentiert, dass bei Massengeschäften im Internet individuelle Umstände keine Rolle spielten und daher ein allgemeiner Maßstab an die wirksame Einbeziehung von Geschäftsbedingungen angelegt werden könne.

Das Kammergericht hatte in seinem bereits im Oktober 2016 ergangenen Beschluss keine Revision zugelassen. Nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des vzbv im Dezember 2017 durch Beschluss ohne weitere Begründung abgewiesen hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 17.10.2016

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Beschluss des Kammergerichts Berlin  vom 17.10.2016 | Az. 23 U 277/13

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.10.2016 | Az. 23 U 277/13

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Heiko Dünkel

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