Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010 (I-6 U 136/09)
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Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen ist auch auf freie Anlagevermittler übertragbar (entgegen BGH III ZR 196/09 v. 15.04.2010, FIS-ID 45616).
Ein Verbraucher hatte sich von einem freien Anlagevermittler beraten lassen und einen Fondsanteil gezeichnet. Ein Teil der Kaufpreissumme war fremdfinanziert worden. Er hatte später geklagt, weil der Anlagevermittler ihn nicht über versteckte Rückvergütungen (kick-back) aufgeklärt hatte.
Das Gericht gab dem Anleger Recht. Zwischen ihm und dem Anlagevermittler sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Aufklärungspflichten habe die Anlagevermittlungsgesellschaft dadurch verletzt, dass sie den Verbraucher nicht über ihr zustehende Rückvergütungen aufgeklärt habe. Dabei sei es unerheblich, ob der Berater seine Provision direkt vom Kunden oder verdeckt durch den Emittenten erhalte.
Für das Urteil ist die Revision für den Teil zulässig, welcher der Meinung des Bundesgerichtshofes widerspricht.
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Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2010