Urteil des OLG Nürnberg vom 22.11.2011 (3 U 1585/11)
Zusätzliche Entgelte für P-Konten sind unangemessen, weil es Treu und Glauben widerspricht, wenn diese Konten zu schlechteren Konditionen als vergleichbare Girokonten geführt werden.
Ein Verbraucherschutzverein hatte Entgeltklauseln einer Sparkasse beanstandet, die im Zusammenhang mit der Führung eines P-Kontos („Grundpreis monatlich 10 Euro, restliche Preise analog Giro-Ideal“) erhoben werden sollten. Die Sparkasse hatte weitere Konten angeboten, deren Gebühren zwischen 0 Euro und 10 Euro monatlich lagen. Das Giro-Ideal hatte einen Grundpreis von 3 Euro und sah für einzelne Geschäftsvorfälle weitere Gebühren vor.
Das OLG Nürnberg urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Verbraucherschützer. Die entsprechende Klausel könne gerichtlich überprüft werden. Es handele sich beim P-Konto gerade nicht um ein eigenes Kontomodell. Dessen Einrichtung auf Verlangen des Kunden sei als eine Tätigkeit zu qualifizieren, für die kein Entgelt verlangt werden dürfe. Damit mache ein Kreditinstitut nichts anderes als – vorsorglich – seiner Pflicht als Drittschuldner zu genügen, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Sparkasse nehme also genau die Tätigkeit vor, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits vor der Einführung des § 850k Abs. 7 ZPO auch schon erbringen musste, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen zu dürfen. Letzten Endes entbinde die Einrichtung eines P-Kontos die Sparkasse sogar davon, in jedem Pfändungsfall nochmals zu überprüfen, bis zu welcher Höhe das Guthaben des Schuldners pfändungsfrei sei. Für beide Parteien würde somit die Auszahlung von Beträgen aus dem P-Konto erleichtert.
Hinweis: Auch der Ombudsmann der privaten Banken hat in einem Schlichtungsspruch vom 01.03.2012 (VuR 6/2012, V) gleichermaßen entschieden.
Datum der Urteilsverkündung: 22.11.2011