Kunden müssen den gesamten Flugpreises nicht generell bereits bei Buchung bezahlen.
Ein Unternehmen, dass Luftbeförderungsdienstleistungen erbringt, ist von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung verklagt worden. Das Unternehmen hatte eine Klausel verwendet, nach der Verbraucher bei Buchung einer Flugreise den gesamten Flugpreis sofort entrichten mussten. Dies hielt die Verbraucherzentrale für unzulässig.
Das OLG Celle sah dies ebenso und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Nach ihren eigenen Angaben trete das Unternehmen als Luftfrachtführer auf und zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen sei ein Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen (der als Werkvertrag zu qualifizieren sei). Bei der sofortigen Zahlung werde den Verbrauchern bis zu 11 Monaten das volle Risiko aufgebürdet – es sei keinesfalls sicher, ob zum vereinbarten Abflugtermin das beklagte Unternehmen oder eine andere Fluggesellschaft noch in der Lage sei, den Flug durchzuführen (Insolvenzrisiko). Auch wenn eine Liquiditäts- oder Zinseinbuße der Verbraucher dadurch ausgeglichen werden könne, dass eine frühere Buchung häufig auch günstigere Flugpreise für die Kunden bedeute, könne die lange Dauer von bis zu 11 Monaten nicht gerechtfertigt sein – die von dem Unternehmen im Zusammenhang mit den Flügen behaupteten Kosten seien zu diesem Zeitpunkt teilweise noch gar nicht entstanden.
Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2014