Der Stromversorger darf die Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs nicht unterbrechen, wenn der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat und keine ordnungsgemäße Funktionsfeststellung des Messgeräts durchgeführt wurde.
Ein Grundversorger kann die Versorgung wegen Zahlungsverzugs einstellen, wenn der Kunde mit mindestens 100,- Euro in Verzug ist. Unberücksichtigt bleiben dabei form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandete Forderungen.
Im vorliegenden Fall seien laut Stromversorger insgesamt fast 8.000,- Euro an Rückständen aufgelaufen. Weil der Kunde jedoch nachvollziehbar diese Forderung beanstandet hat, sei es nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob überhaupt Rückstände von 100,- Euro oder mehr bestünden. Bereits der Vorjahresverbrauch musste rückwirkend nach unten angepasst werden und es sei nicht nachweisbar, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniere. Dies hatte der Verbraucher unter anderem angezweifelt.
Der Versorger durfte den Strom somit nicht abstellen.
Datum der Urteilsverkündung: 16.02.2017