Beschluss des LG Frankenthal vom 12.11.2012 (1 T 139/12)
Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO löst keine Sperrfrist aus.
Eine Verbraucherin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Erteilung der Restschuldbefreiung und Kostenstundung beantragt. Das Verfahren war eröffnet worden, die Anträge auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung waren unter Hinweis auf die 3-jährige Sperrfrist zurückgewiesen worden. Sie hatte ein Jahr zuvor bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, der Antrag galt jedoch als zurückgenommen, da Unterlagen gefehlt hatten. Hiergegen hatte sie Beschwerde eingelegt.
Das Gericht sah die Beschwerde als begründet an. Zwar habe der BGH eine 3-jährige Sperrfrist beispielsweise beim Vorliegen von Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung oder Antragsrücknahme bejaht. Die fingierte Rücknahme des Antrags (hier: § 305 Abs. 2 Satz 3 InsO) falle aber nicht darunter. Die nicht fristgerechte Nachreichung von fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen in dem früheren Verfahren sei nicht mit den vom BGH entschiedenen Fallgruppen vergleichbar. Es sei außerdem nicht angemessen, eine möglicherweise sogar unverschuldet säumige Schuldnerin mit den gleichen Mitteln zu sanktionieren, zumal diese Sperre auch nicht angekündigt worden sei. Im Ergebnis sei somit der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin zulässig
Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2012