Urteil des BGH vom 11.09.2013 (IV ZR 303/12)
Es stellt weder eine Benachteiligung der Kunden dar noch ist eine Versicherungsklausel intransparent, wenn die Leistung aus einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen ist, sofern der Versicherte dauerhaft erwerbs- oder arbeitsunfähig wird.
Ein Verbraucherschutzverein hatte ein niederländisches Versicherungsunternehmen verklagt. Die Firma hatte in Deutschland unter anderem Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen vertrieben, die als Gruppenversicherungen die Ratenkredite von Banken an Verbraucher absicherten. Die Verbraucherschützer hatten eine Klausel als intransparent und unangemessen benachteiligend moniert, die den Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung ausschloss, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig würde.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Der Versicherte könne problemlos erkennen, dass die in Rede stehende Vorschrift den Versicherungsumfang regle. Auch sei ihm verständlich, was einerseits unter den Begriffen wie „dauerhafte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ und andererseits „versicherte Arbeitsunfähigkeit“ verstanden werde und dass die Begriffe sich gegenseitig ausschließen würden. Die Klausel verstoße daher nicht gegen das Transparenzgebot.
Auch eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungskunden sei nicht festzustellen. Zwar dürfe der Versicherer die vorab gezahlte Prämie behalten, wenn er aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit von der Zahlungspflicht befreit sei. Dabei werde aber übersehen, dass die Versicherungsdauer in der Regel mit der Dauer des Darlehensvertrags identisch sei. Dem Versicherer stünde auch keine weitere Prämie zu, wenn er beispielsweise für die gesamte Vertragsdauer leisten müsse. Die Prämie sei vorab kalkuliert. Auch ende der Vertrag nicht vorzeitig bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, sondern es entfalle lediglich der Versicherungsschutz.
Datum der Urteilsverkündung: 11.09.2013