Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08)
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Führt ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Betriebsrente privat fort, muss er unter bestimmten Voraussetzungen weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge auf die ihm später ausgezahlte Rente oder Kapitalabfindung bezahlen.
Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung zugesagt worden. Nachdem der Arbeitgeber insolvent geworden ist und das Arbeitsverhältnis beendet worden war, hatte er dem ehemaligen Arbeitnehmer alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen. Dieser hatte seitdem die Prämie selbst bezahlt. Nachdem er inzwischen als Rentner pflichtversichert worden war, hatte er eine einmalige Kapitalleistung aus der Betriebsrente erhalten. Die Krankenkasse hatte daraufhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihm verlangt, wogegen er geklagt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht sah den Rentner im Recht. Trete der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Übertragung durch den Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein, könne er nicht der Beitragspflicht hinsichtlich der Kapitalleistungen unterliegen, da ansonsten gegen den Gleichheitssatz verstoßen werde. Eine Unterscheidung von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen, würde somit nicht mehr vorgenommen. Der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner entsprechenden Zahlungspflicht. Daher muss zwischen Leistungen des Arbeitgebers und privaten Leistungen des Arbeitnehmers bei den Abzügen im Rentenalter differenziert werden.
Die Sache wurde an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.09.2010