Urteil des OLG Köln vom 26.06.2002 (13 U 165/01), rechtskräftig
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Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Klausel enthalten, nach der der Kunde auch dann ein Entgelt für die Zeichnung von Neuemissionen zu zahlen hat, wenn ihm keine Aktien zugeteilt worden sind, so liegt eine Regelung für eine nicht erbrachte Leistung vor. Entgegen der Entscheidung des LG Köln liegt dabei kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn die Klausel grafisch so gestellt worden ist, das hinreichend deutlich wird, auf welche Art von Rechtsgeschäften sie sich bezieht. Vielmehr stellt eine solche Klausel an sich eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam, so das OLG Köln.
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Datum der Urteilsverkündung: 26.06.2002