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Ein Schuldner, der während seiner Wohlverhaltensperiode aufgrund einer Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, begeht nicht automatisch eine Obliegenheitsverletzung, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt.
Ein bereits mehrfach straffällig gewordener Insolvenzschuldner hatte während seiner Wohlverhaltensperiode eine Straftat begangen und war zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ein Gläubiger hatte daraufhin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz zu Gunsten des Schuldners. Dieser habe vor seiner Haft Arbeitslosengeld II sowie aus einer Tätigkeit als Türsteher weitere 160,- € pro Monat bezogen. Die Versagung der Restschuldbefreiung setze eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraus. Eine abstrakte Gefährdung reiche nicht aus. Der Schuldner habe im vorliegenden Fall im Gefängnis eine Arbeit aufgenommen, aus deren Bezahlung sich ein pfändbares Einkommen für die Gläubiger ergebe. Zwar habe er sich durch die Straftat mit seiner anschließenden Verhaftung dem Arbeitsmarkt entzogen. Er habe aber keine Arbeitsstelle verloren, die den Gläubigern den Zugriff auf ein pfändbares Einkommen erlaube. Dies sei aufgrund seiner Historie auch kaum wahrscheinlich. Dementsprechend sei die Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig.
Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2010