Datum: 23.04.2010

Keine Aufklärungspflicht der Bank bei Eigenhandelsprodukten (Lehman Brothers Zertifikat)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Hamburg vom 23.04.2010 (13 U 117/09)

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Erwirbt ein Verbraucher ein Anlageprodukt direkt von der beratenden Bank oder Sparkasse, muss er nicht über deren Gewinnmarge aufgeklärt werden. Eine Übertragung der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet sich.

Eine Verbraucherin hatte direkt von einer Sparkasse Zertifikate erworben. Diese waren im Eigenbestand der Sparkasse vorhanden gewesen. Die Kundin hatte angegeben, sie war weder über ein mögliches Totalverlustrisiko aufgeklärt worden noch über die Gewinnspanne der Sparkasse aus dem Verkauf.

Nach Meinung des Oberlandesgerichtes sei das Kreditinstitut nicht zur Aufklärung der eigenen Gewinnmarge verpflichtet gewesen. Die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da dort neben den Banken und dem Verbraucher auch regelmäßig ein Emittent oder Vermittler eingeschaltet sei. Dieser Dritte erhalte entweder Provision oder bezahle eine solche. So verhalte es sich hier aber nicht. Dem Anleger müsse bewusst sein, dass eine Spanne zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufpreis bestehe, zumal er keine Vergütung an die Sparkasse zahle. Auch sei kein Interessenkonflikt zwischen der Kundenberatung und der wirtschaftlichen Ziele der Sparkasse im vorliegenden Falle erkennbar, da dem Käufer auch Papiere mit höherer Gewinnmarge hätten verkauft werden können.

Die erste Instanz hatte dem Verbraucher noch Recht gegeben und die Sparkasse zum Schadensersatz beziehungsweise zur Rückabwicklung Zug um Zug verurteilt. Die zweite Instanz gab der Sparkasse recht, lies aber die Revision beim obersten Zivilgericht zu. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof in den Fällen der Lehman Brothers Zertifikate höchstrichterlich Stellung nehmen wird.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.04.2010

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