Die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ stellt keine Zeit der Arbeitsunfähigkeit dar mit der Folge, dass Anspruch auf Krankentagegeld während dieser Zeit nicht besteht.
Ein Angestellter hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er war aufgrund eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben und später nach dem „Hamburger Modell“ wieder stufenweise in das Berufsleben eingegliedert worden. Der Versicherte hatte von der Versicherungsgesellschaft Krankentagegeld verlangt.
Das LG Köln sprach dem Verbraucher Krankentagegeld bis zum Zeitpunkt der Wiedereingliederungsmaßnahme zu. Der Versicherte wollte ebenfalls für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Zahlung erreichen. Das OLG Köln war nicht der Meinung, dass mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme die Arbeitsunfähigkeit noch vorgelegen habe, da er seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder (zumindest teilweise) ausgeübt habe und somit kein Anspruch auf Zahlung bestünde. Es handele sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch, sondern vor Beginn des „Hamburger Modells“ habe ein Arzt zuvor festgestellt, dass er seine bisherige Tätigkeit zumindest teilweise verrichten könne. Der Umstand, dass der Versicherte während der Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld statt Arbeitsentgelt erhalten habe, stünde dem nicht entgegen. Die Zahlung des Krankentagegelds durch die Versicherung sei nämlich nicht an den Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass der Versicherte seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausübe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Das OLG Köln hat die Revision zugelassen. Die Sache ist beim BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 54/14 anhängig.
Datum der Urteilsverkündung: 10.01.2014