Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ durch Reiseveranstalter in ihren Reisebestätigungen für den Kunden sind zulässig, wenn im Reisevertrag selbst keine genaue Uhrzeit angegeben ist.
Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Reisebestätigungen die Formulierung „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“ verwendet und die Verbraucher wegen der genauen Abflugzeiten auf die Angaben in den Flugtickets verwiesen. Hiergegen hatte der vzbv geklagt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des vzbv zurückgewiesen. Es stünde Reiseveranstalter und Kunde frei, bei Vertragsschluss entweder eine genaue Uhrzeit für die Flüge zu vereinbaren oder diese offen zu lassen. Im letzteren Fall könne der Veranstalter sich das Recht nehmen, die genauen Reisezeiten erst später festzulegen. Es müsse jedoch vereinbart werden, ob die Flüge in bestimmten „Zeitfenstern“ am Reisetag stattfinden müssten oder der Veranstalter den Zeitpunkt der Flüge am Reisetag frei wählen könne.
Datum der Urteilsverkündung: 16.09.2014