Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2009 (I-22 U 2/09)
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Die Herausgabe einer Pressemitteilung, welche einen Anleger zum Kauf einer Aktie anregt, reicht nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus.
Ein Anleger hatte Aktien einer Bank erworben. Nachdem diese einen Kursverlust erlebt hatten, verklagte er die Bank sowie deren Vorstandsvorsitzenden wegen unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen und falscher Pressemitteilungen auf Schadensersatz.
Die Klage blieb erfolglos. Bei der Pressemitteilung handele es sich nicht um eine Darstellung einer Vermögensübersicht der Bank, sondern lediglich um eine Gewinnerwartung. Die Vermittlung eines wirtschaftlichen Gesamtbildes sei hierdurch ausgeschlossen. Die Pressemitteilung sei als solche auch nicht grob unrichtig.
Auch sei die bloße Hervorrufung eines Vermögensschadens kein unlauteres Handeln im Sinne des § 826 BGB. Hier müsse zumindest die Kenntnis über die Unrichtigkeit der Mitteilungen hinzukommen, an der es im vorliegenden Falle fehle.
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Datum der Urteilsverkündung: 19.06.2009