Urteil des OLG Schleswig vom 19.09.2013 (5 U 34/13)
Die Umschichtungsempfehlung im Rahmen einer Anlageberatung stellt an die beratende Bank keine gesteigerten Beratungspflichten.
Der Berater einer langjährigen Commerzbank-Kundin hatte diese im Mai 2008 angerufen und zu einem Anlageberatungsgespräch eingeladen. Im Verlaufe des Gesprächs hatte er der Kundin den Verkauf ihrer hausInvest europa-Anteile bei gleichzeitigem Erwerb von Anteilen des neu-aufgelegten Dachfonds PMIA, deren Alleinvertrieb die Commerzbank übernommen hatte, empfohlen. Im Zuge der Finanzkrise im Herbst 2008 waren bereits die ersten Zielfonds des PMIA geschlossen worden. Im Frühjahr 2010 hatte ein erneutes Beratungsgespräch stattgefunden, in welchem laut Beratungsprotokoll die Empfehlung der Bank zum Verkauf ausgesprochen worden war. Dies hatte die Bankkundin bestritten und die Anteile entsprechend behalten. Im Herbst hatte eine Beraterin der Kundin den Verkauf nahegelegt; dieser war jedoch aufgrund der Schließung des PMIA nicht mehr möglich. Die Kundin hatte die Bank auf Schadensersatz (u.a. wegen sogenannten „churnings“) verklagt.
Das OLG Schleswig hat der Berufung der Bank stattgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kundin ein Schadensersatzanspruch wegen der Umschichtungsempfehlung der hausInvest Europa-Anteile in die PMIA-Anteile zustünde, da dieser nach § 37a WpHG a.F. verjährt sei. Pflichtverletzungen hinsichtlich der Nachberatung in 2010 seien nicht dargelegt worden.
Bei der Bewertung der ursprünglichen Empfehlung (Verkauf hausInvest, Kauf PMIA) sei eine Betrachtung aus damaliger Sicht vorzunehmen. Insofern könne eine Fehlberatung nicht angenommen werden. Auch die dadurch für den Kunden neu entstehenden Kosten bei der Umschichtung würden keine gesteigerte Aufklärungspflicht auslösen. Die Rechtsansicht des LG Kiel (Urteil vom 19.10.2012, 8 O 49/11, VuR 2013, 139), dass der neue Fonds aus ex ante-Sicht tatsächlich sicherer sein müsse als der verkaufte, teile das Gericht nicht.
Ob die Umschichtungsempfehlung aufgrund der damit verbundenen Kosten und der von der Kundin behaupteten höheren Risikostufe des PMIA Dachfonds im Vergleich zum hausInvest europa im Mai 2008 vertretbar gewesen sei, könne aufgrund der Verjährung der Ansprüche der Bankkundin offen bleiben. Letztlich sei auch nicht darüber aufzuklären gewesen, dass bei Dachfonds die Aussetzung der Anteilsrücknahme durch den Fonds unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei.
Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2013