Ist das Vertrauen zwischen Kunden und Sparkasse zerstört, hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto.
Urteil des AG Charlottenburg vom 20.11.2002 (207 C 185/02), rechtskräftig
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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos, wenn das Vertrauensverhältnis der Sparkasse zu dem Kunden derart erschüttert ist, das eine erfolgreiche Zusammenarbeit unmöglich wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde durch sein Verhalten die Angestellten der Sparkasse belastet und beleidigt.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.11.2002