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Beschluss des BGH vom 11.02.2010 (IX ZA 45/09)
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Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, gilt ebenso die dreijährige Sperrfrist hinsichtlich eines neuerlichen Restschuldbefreiungsantrages des Schuldners.
Ein Schuldner hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit gleichzeitiger Verfahrenskostenstundung sowie Restschuldbefreiung beantragt. Das Gericht hatte den Antrag daraufhin mangels Masse und offensichtlichem Restschuldbefreiungsgrund abgelehnt. Binnen drei Jahren ab Ablehnungsbeschluss hatte der Schuldner die gleichen Anträge erneut gestellt.
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde des Schuldners zurück und versagte ihm Prozesskostenhilfe. Nach Meinung des Gerichtes fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Die Grundsätze hinsichtlich der Dreijahresfrist bei vorangegangener Versagung der Restschuldbefreiung seien auch hier anzuwenden.
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Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2010