Während der Zeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme am vorherigen Arbeitsplatz wird auch dann kein Krankentagegeld gezahlt, wenn der Versicherte kein Entgelt, sondern lediglich Krankengeld erhält.
Ein Arbeitnehmer, der über eine Krankentagegeldversicherung verfügte, war längere Zeit wegen eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im letzten Monat seiner Krankschreibung wurde er nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ wieder schrittweise in den Arbeitsprozess eingegliedert. In der Wiedereingliederungszeit wurde ihm kein Lohn, sondern lediglich Krankengeld gezahlt.
Nachdem ihm in den Vorinstanzen bereits ein Teil des beanspruchten Krankentagegelds zugesprochen worden war, ging es im Revisionsverfahren noch um die Zahlung von Krankentagegeld für den Monat der Wiedereingliederung.
Der Bundesgerichtshof verneinte allerdings eine Zahlungspflicht der Versicherung. Da der Versicherte wieder in seinem alten Beruf und auch dem alten Arbeitsplatz die Wiedereingliederung absolvierte, übte er – wenn auch in eingeschränktem Umfang – seine berufliche Tätigkeit aus. Eine Arbeitsunfähigkeit, die Voraussetzung für die Zahlung des Krankentagegelds gewesen wäre, habe nicht vorgelegen.
Datum der Urteilsverkündung: 11.03.2015