Urteil des BGH Karlsruhe vom 08.11.2005 (XI ZR 90/05)
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Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag ist, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bereits im Ansatz fehlerhaft den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten Auskunftsanspruch gleichgesetzt. Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln. Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert. Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen. Verfolgte der Bankkunde jedoch den Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen handelt es sich dabei um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag, der auch dann besteht, wenn das Konto kein Guthaben aufweist.
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Datum der Urteilsverkündung: 08.11.2005