Es besteht kein Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht.
Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Die von der Beklagten im Geschäftsverkehr verwendeten Formulare und Vordrucke verwenden grammatisch männliche Personenbezeichnungen, nicht jedoch weibliche. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Formulare neben der männlichen auch eine weibliche Form enthalten müssen und forderte die Beklagte dazu vorgerichtlich auf. Sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin. Dies wurde nun auch vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es keine Norm gebe, die einen entsprechenden Anspruch begründen würde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt keine Geringschätzung des weiblichen Geschlechts darin, dass lediglich die männliche Personenbezeichnung verwendet wird. Auch in vielen Gesetzen wird lediglich die männliche Bezeichnung verwendet, dies ist prägend und kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.
Datum der Urteilsverkündung: 13.03.2018