Beworbene Ware war bereits am ersten Verkaufstag nicht vorrätig, der Verbraucher erwartet aber eine angemessene Bevorratung für mindestens 3 Tage.
Beworbene Ware war bereits am ersten Verkaufstag nicht vorrätig. Grundsätzlich erwartet der Verbraucher eine angemessene Bevorratung für mindestens 3 Tage. Auf die gegnerische Berufung wurde das Urteil des LG durch das OLG Düsseldorf teilweise abgeändert (20 U 130/01): "zu unterlassen, für Dampfbügeleisen, Katzenfutterstationen und Computermonitore mit "Aktionspreisen", drucktechnisch herausgestellt... zu werben, wenn sie am ersten Geltungstag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag - mindestens zwei Tage später - nicht zur Verfügung stehen... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen...".
Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2001