Die Schwartauer Werke dürfen nicht mehr mit einer irreführenden Verpackungsaufmachung für das Fruchtgetränk „Fruit2day, Kirsche - rote Traube“ werben. Das hat das Landgericht Lübeck nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Dem Unternehmen wurde eine Aufbrauchfrist bis 30.06.2012 gewährt.
Beim Anblick der Verpackung von „Fruit 2 Day, Kirsche – rote Traube“ bekamen die Verbraucher nach Auffassung des vzbv den Eindruck, dass im Produkt überwiegend Kirschen und Trauben enthalten seien. Nicht nur der Name wies auf diese Früchte hin, auch auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten nur 25 Prozent des Inhalts aus.
Diese Irreführung konnte auch das abgebildete Sternchen hinter „rote Trauben“ nicht ausräumen; denn die Zuordnung wurde dem Verbraucher schwer gemacht. Auf der Rückseite der Verpackung war das Sternchen anders gestaltet als auf der Vorderseite.
Birnen statt Kirschen und Trauben
Weiter folgte das Gericht der Ansicht des vzbv, dass der Hinweis „mit knackigen Fruchtstückchen“ den Verbraucher erwarten lasse, dass damit Kirschen und rote Trauben gemeint seien. Tatsächlich sind im Produkt nur Stückchen von Birnen enthalten.
Datum der Urteilsverkündung: 17.01.2012