Urteil des OLG Naumburg vom 09.02.2010 (6 U 147/09)
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Bei einem ertragsorientierten Anleger ist die Beratung zur Beteiligung an einem Filmfonds als nicht anlagegerecht zu werten. Der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der Kapitalanlage muss klar ersichtlich sein. Vermittelt dieser Hinweis den Eindruck, das mit der Beteiligung lediglich ein sehr begrenztes Anlagerisiko eingegangen wird, ist dies irreführend.
Der Kläger hatte sich an einem Filmfonds beteiligt. Er hatte geltend gemacht, falsch beraten worden zu sein und von einer Rückvergütung ("Kick-Back") der Bank keine Kenntnis gehabt zu haben.
Dem Verbraucher wurde vom Oberlandesgericht Naumburg Schadensersatz zugesprochen. Die Beteiligung an einem Filmfonds sei von vornherein für einen ertragsorientierten Anleger ungeeignet. Darüber hinaus habe der Anlageberater auch nicht hinreichend über einen möglichen Totalverlust aufgeklärt. Ein solcher Hinweis sei zwar im Verkaufsprospekt enthalten. Aufgrund des Kontextes, in dem dieser Hinweis stehe, solle dem Anlageinteressenten allerdings ein verharmlosendes und irreführendes Bild dergestalt vermittelt werden, dass er lediglich ein begrenztes Ausfallrisiko habe.
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Datum der Urteilsverkündung: 09.02.2010