Datum: 20.12.2006

Herausgabe der Lohnabrechnungen bei Lohnpfändung

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Urteile des BGH Karlsruhe vom 20.12.2006 (VII ZB 58/06)
ID 39561

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Nach einer Entscheidung des BGH muss der Schuldner, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen hat, außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben.

Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass die Herausgabepflicht nach § 836 Absatz 3 ZPO Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht erfasse, weil die Vorschrift nur die Geltendmachung der gepfändeten Forderung erleichtern, aber nicht der Erforschung möglicher weiterer Vermögensgegenstände ermöglichen solle.
Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass § 836 Abs. 3 ZPO weit auszulegen ist. Die Vorschrift diene dem Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Daher seien auch Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pfändung herauszugeben. Mit ihrer Hilfe könne sich der Gläubiger eine weitgehend sichere Kenntnis von der Höhe der gepfändeten Forderung verschaffen, weil er erst dann die Einkommensentwicklung beim Schuldner kenne. So könne er überprüfen, ob etwa in Anspruch genommene Pfändungsfreibeträge zu Recht geltend gemacht werden oder ob eine Verschleierung von Arbeitseinkommen versucht wird.

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Datum der Urteilsverkündung: 20.12.2006

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