OLG Hamm vom 22.08.2014 (1-12 U 127/13) - nicht rechtskräftig
Pflegeeinrichtungen dürfen die Preise nicht ohne Zustimmung der Betroffenen erhöhen. Anderslautende Klauseln in den Bedingungen für Heimverträge sind unwirksam, entschied das das Oberlandesgericht Hamm nach eine Klage Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen Pflegeanbieter aus Nordrhein-Westfalen.
Der Heimbetreiber hatte sich vorbehalten, steigende Kosten durch eine Preiserhöhung auf die Heimbewohner umzulegen. Die Preiserhöhung sollte durch eine einseitige Erklärung auch ohne die Zustimmung der Heimbewohner gelten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Danach ist für eine Preiserhöhung die Zustimmung des Verbrauchers nötig, die der Betreiber im Streitfall einklagen müsse. Eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung sei unwirksam. Der Heimbetreiber hatte sich außerdem das Recht eingeräumt, nach Vertragsende persönliche Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Heimbewohners oder seiner Erben auszulagern, sofern sie bis zum Verstreichen einer gesetzten Nachfrist nicht abgeholt werden. Eine solche eigenmächtige Inbesitznahme sei gesetzlich nicht zulässig, monierten die Richter. Zudem sie die Klausel unwirksam, weil der Heimbetreiber damit jegliche Haftung für durch ihn verursachte Schäden an den Gegenständen ausschloss.
Datum der Urteilsverkündung: 22.08.2014