Datum: 27.05.2004

Haftung des Kfz-Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit über die vereinbarte Selbstbeteiligung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.05.2004 (10 U 191/03)

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Der Mieter eines Kfz haftet nach vertraglichen Vereinbarungen bei einem Diebstahl des Kraftfahrzeugs nur, wenn er diesen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Das Aufbewahren des Kfz-Schlüssels in einem mitgeführten Rucksack, welcher zeitweilig in unmittelbarer Nähe abgestellt wird, ist kein grob fahrlässiges Verhalten und begründet somit keine Haftung über den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung.

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Datum der Urteilsverkündung: 27.05.2004

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