Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.05.2004 (10 U 191/03)
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Der Mieter eines Kfz haftet nach vertraglichen Vereinbarungen bei einem Diebstahl des Kraftfahrzeugs nur, wenn er diesen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Das Aufbewahren des Kfz-Schlüssels in einem mitgeführten Rucksack, welcher zeitweilig in unmittelbarer Nähe abgestellt wird, ist kein grob fahrlässiges Verhalten und begründet somit keine Haftung über den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung.
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Datum der Urteilsverkündung: 27.05.2004