Datum: 06.05.2010

Germanwings muss schikanöse Erstattungsanträge zurücknehmen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Köln vom 6.05.2010 (Az. 31 O 76/10)

Der Billigflieger Germanwings darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, ihr Recht auf Erstattung von Steuern und Flughafengebühren einzufordern. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft entschieden.

Die Rechtslage ist eindeutig: Tritt ein Kunde seinen gebuchten Flug nicht an, muss die Fluggesellschaft die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten.

Germanwings schikanierte seine Kunden jedoch mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und absurden Formularen. Den mehrseitigen Erstattungsantrag sollten sie sich aus dem Internet holen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und "ungeknickt" mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post schicken. Dafür empfahl die Airline ein teures Einschreiben mit Rückschein.

Im Formular verlangte Germanwings detaillierte und größtenteils überflüssige Informationen zu allen mitreisenden Personen: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer der eventuell abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung. Insgesamt wollte Germanwings mehr als 50 Angaben pro Person. Das Formular musste vollständig ausgefüllt und zudem noch von allen Mitreisenden unterzeichnet werden. Zudem verlangte Germanwings für die Bearbeitung eine Gebühr von 5,50 Euro pro Person.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands diente die ganze Prozedur nur dazu, es dem Kunden so lästig wie möglich zu machen, an sein Geld zu kommen. Das Landgericht untersagten Germanwings, die strittigen Formulare und die Gebührenklausel weiter zu verwenden

Datum der Urteilsverkündung: 06.05.2010

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Ureil des Landgerichts Köln | Az. 31 O 76/10

Ureil des Landgerichts Köln | Az. 31 O 76/10

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