Urteil des OLG München vom 31.03.2011 (29 U 3822/10)
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Der Klammerzusatz einer Widerrufsbelehrung, zur Fristwahrung des Widerrufs bei einem Fondsbeitritt sei das "Datum des Poststempels" maßgeblich, macht diese unwirksam, da dies missverständlich und nicht klar formuliert ist.
Die DCM Renditefonds 5 KG (Deinböck/DCM) hatte eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher hinsichtlich des Fondsbeitrittes benutzt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr gesetzt, weil sie diese Formulierung für unwirksam gehalten hatte.
Nach Meinung des Oberlandesgerichtes München sei die Widerrufsbelehrung sowohl unklar als auch missverständlich. Der verwendete Klammerzusatz ("Datum des Poststempels") bei der Frist sei nicht eindeutig. Einerseits könne er die fälschliche Vermutung hervorrufen, dass zur Wahrung der Frist ein Poststempel notwendig sei und nicht bereits die rechtzeitige Absendung des Schreibens (Einwurf im Briefkasten) genüge. Andererseits wäre er ebenso geeignet, beim Verbraucher den Irrtum auszulösen, dass ausschließlich ein postalischer Versand einen wirksamen Widerruf herbeiführe und beispielsweise eine eigenhändige Übergabe diesen Zweck nicht erfülle.
Die Widerrufsbelehrung sei somit unwirksam und Kunden könnten ihren Fondsbeitritt widerrufen.
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Datum der Urteilsverkündung: 31.03.2011