Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann.
Erreicht ein Fluggast sein Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, kann er vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.
Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellt die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von seiner Ausgleichspflicht bei Verspätung des Fluges durch die notwendig gewordene Überprüfung des Triebwerks befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hatte, die Verzögerung (z.B. durch Einsatz eines Ersatzfliegers) zu verkürzen.
Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2017