LG Berlin vom 2.11.2010 (15 O 41/10)
Eine Fluggesellschaft muss auf ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben, die einfach auffindbar ist und von jedem genutzt werden kann. Sie darf die Nutzung der E-Mail-Adresse nicht von der Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm abhängig machen, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die spanische Airline Iberia.
Iberia hatte auf seinen deutschsprachigen Internetseiten E-Mail-Adressen nur für Teilnehmer am Vielfliegerprogramm Iberia Plus genannt. Kunden sollten sich zuerst unter Angabe persönlicher Daten als Mitglied anmelden, um unter Angabe der ihnen zugewiesenen Mitgliedsnummer eine E-Mail an die Fluggesellschaft schreiben zu können. Zudem mussten Nutzer erst einmal zahlreichen Links folgen, um Mitglied zu werden.
Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die auch in Spanien umgesetzt wurde. Danach muss ein Unternehmen auf der Internetseite seine E-Mail-Adresse einfach zugänglich machen und eine direkte und effektive Kommunikation ermöglichen.
Das Procedere bei Iberia sei dagegen keine einfach verfügbare Information und ermögliche auch keine effektive Art der Kommunikation, urteilten die Richter.
Datum der Urteilsverkündung: 02.11.2010