Urteil des BGH Karlsruhe vom 21.07.2005 (IX ZR 115/04)
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Das Finanzamt hat das Recht, Steuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, die während der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren entstanden sind, mit rückständigen Steueransprüchen, die noch vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, aufzurechnen.
In der Wohlverhaltensperiode gibt es kein allgemeines Aufrechnungsverbot. Allerdings ist die Aufrechnung gegen die Forderungen ausgeschlossen, die an einen Treuhänder abgetreten wurden. Die Abtretung umfasst grundsätzlich alle Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Steuererstattungsansprüche unterfallen prinzipiell nicht dieser Abtretung, obwohl der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer seinen Ursprung in dem Arbeitsverhältnis ab.
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Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2005