Besitzt ein Verbraucher bereits Versicherungsschutz und empfiehlt der Versicherungsmakler die Kündigung sowie den Neuabschluss einer gleichgearteten Versicherung, so ist der Kunde über alle hiermit verbundenen Unterschiede, insbesondere Nachteile, aufzuklären.
Eine Studentin hatte im Rahmen eines „Finanzchecks“, der durch die Beraterin eines Finanzdienstleistungsunternehmen und Versicherungsmaklers durchgeführt worden war, eine Berufsunfähigkeits- sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Es handelte sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der keine Provision an das Maklerunternehmen gezahlt worden war, sondern in einer separaten Vergütungsvereinbarung die Zahlung einer Provision vereinbart worden war. Die Studentin hatte bereits einen laufenden Rentenversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besessen. Diese hatte sie im Zuge der Beratung gekündigt und einen geringen Rückkaufswert erhalten. Nachdem die Studentin anwaltlich den Widerruf hatte erklären lassen, hatte das Maklerbüro die gesamte Provisionssumme fällig gestellt und geklagt.
Das Oberlandesgericht erkannte die Ansprüche der Maklerfirma wegen Falschberatung nicht an. Es habe ein Beratungsvertrag bestanden, deren Pflichten die Beraterin verletzt habe. Hinsichtlich der bereits bestehenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge habe somit die Pflicht bestanden, die Studentin darauf hinzuweisen, dass mit einer Kündigung dieses Vertrags finanzielle und steuerliche Nachteile verbunden seien. Eine diesbezügliche Beratung sei nicht erfolgt. Ebenfalls hätte sie über die verschiedenen Risiken der fondsgebundenen Lebensversicherung aufklären müssen. Auch dies habe sie unterlassen. Eine Verpflichtung, auf die Provisionen hinzuweisen, habe jedoch nicht bestanden. Allerdings habe aufgrund der separaten Provisionsvereinbarung mindestens darauf hingewiesen werden müssen, dass auch im Falle einer Kündigung der Versicherung die Provisionsvereinbarung fortbestehe. Da bei ordnungsgemäßer Beratung die Studentin der Altvertrag noch fortbestünde und die Neuverträge samt Provisionsvereinbarung nicht abgeschlossen worden wären, habe sie Anspruch darauf, entsprechend gestellt zu werden. Keinen Anspruch habe sie auf die Rentenzahlung selbst (ab dem 01.09.2045) sowie auf den durch die Kündigung verlorenen Betrag im Rahmen der sogenannten „Zillmerung“.
Datum der Urteilsverkündung: 15.09.2011