Datum: 18.12.2019

Facebook kann nicht Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke ins Englische verlangen

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.12.2019 (I-7 W 66/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf eine Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen.

Ein deutscher Staatsbürger hatte im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Er machte zudem die ihm entstandenen Kosten gegenüber Facebook geltend. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook auf Deutsch ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen hatte, sieht das allerdings anders. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen zudem die Internetplattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2019

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