Datum: 09.04.2018

Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Flugannullierung

Urteil des LG Köln vom 04.09.2018 (11 S 265/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wird einem von einer Flugannullierung betroffener Fluggast keine schriftliche Information über die Fluggastrechte ausgehändigt, so ist für den Fluggast die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und angemessen.

Das klagende Ehepaar hatte einen Flug von Köln/Bonn nach Berlin bei der Beklagten, einer Fluglinie, gebucht. Dieser Flug wurde kurzfristig annulliert, worüber die Kläger keine schriftliche Information erhielten. Daraufhin beauftragten die Kläger einen Rechtsanwalt. Dieser forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung der Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung sowie zur Erstattung seiner Kosten auf. Die Beklagte zahlte lediglich die Entschädigung, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Erstattung dieser Anwaltskosten. Vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht Köln als Berufungsgericht sah dies anders und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Nach seiner Ansicht ist die Beauftragung des Rechtsanwalts aufgrund dessen, dass die beklagte Fluglinie durch die Nichtaushändigung einer schriftlichen Information nicht ihrer gesetzlichen Hinweispflicht nachgekommen ist, erforderlich und zweckmäßig gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nicht explizit nachgefragt haben, denn nach der gesetzlichen Vorgabe soll jeder von einer Flugannullierung betroffene Fluggast die Informationen ausgehändigt bekommen. Ein Aushang am Flughafen reicht hierfür ebenfalls nicht aus.

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Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2018

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