Datum: 08.11.2005

Die Teilnahme am Lastschriftverfahren kann nicht einseitig von der Bank gekündigt werden.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 08.11.2005 (XI ZR 74/05)

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Der BGH hat entschieden, dass Teilkündigungen einzelner Leistungselemente eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages unzulässig sind, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.

Dagegen ist der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet. Er kann aber unabhängig vom Girovertrag gesondert gekündigt werden.

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Datum der Urteilsverkündung: 08.11.2005

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