Die Ankunftszeit zur Berechnung möglicher Entschädigungsansprüche von Flugpassagieren nach der EU-Fluggastrechteverordnung bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.
Herr Henning hatte einen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn mit Germanwings gebucht. Das Flugzeug war bereits mit Verspätung losgeflogen und setzte um 17:38 Uhr auf der Landebahn von Köln/Bonn auf. Die Türen wurden um 17:43 Uhr geöffnet. Die geplante Ankunftszeit war 14:40 gewesen. Der Fluggast hatte eine Entschädigungsleistung für eine Verspätung von mehr als drei Stunden verlangt. Das Landesgericht Salzburg hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
Es sei im vorliegenden Fall auf die „tatsächliche Ankunftszeit“ des Flugzeugs abzustellen. Dieser Begriff müsse näher definiert werden. Der EuGH entschied dementsprechend, dass für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sei, sofern den Fluggästen in diesem Zeitpunkt auch das Verlassen der Maschine gestattet sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Herrn Henning eine Entschädigung für eine Verspätung von mehr als drei Stunden zu zahlen sei.
Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2014