Urteil des LG Kiel vom 19.10.2012 (8 O 49/11)
Empfiehlt eine Bank einem Verbraucher in einem auf Bankinitiative durchgeführten Beratungsgespräch den Tausch von Anlageprodukten, so muss diese Anlageempfehlung auf einer gründlichen und gewissenhaften Prüfung von Fakten beruhen. Hierfür muss das neue Produkt aus ex-ante-Sicht objektiv sicherer und besser sein als das alte Anlageprodukt.
Die Erben einer zwischenzeitlich verstorbenen Anlegerin hatten die Commerzbank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung von PMI-Fondsanteilen (Premium-Management-Immobilienanlage-Fonds) verklagt. Die Anlegerin hatte durch den in Vollmacht handelnden Sohn zunächst Anteile an einem offenen Immobilienfonds (Hausinvest Europa) erworben. Später hatte eine Beraterin der Bank den Sohn angerufen und ihn zu einem Beratungsgespräch gebeten, in dem es um die Geldanlagen seiner Mutter gehen sollte. In diesem Gespräch hatte die Beraterin empfohlen die ursprünglichen Fondsanteile zu veräußern und stattdessen in PMI-Fondsanteile zu investieren. Die Verwaltung des PMI, die Allianz Global Investors, hatte die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen einige Zeit nach dem Kauf ausgesetzt.
Das LG Kiel urteilte zu Gunsten der Erbengemeinschaft. Zwischen Bank und Kunde sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Bank habe die hieraus resultierenden Beratungspflichten verletzt. Im Ergebnis sei es zu vernachlässigen, ob die Beraterin auf die speziellen Risiken des PMI-Fonds hingewiesen habe, da auch aus damaliger Sicht die Empfehlung unvertretbar gewesen sei. Von großer Bedeutung sei, dass die Anlegerin bzw. der sie vertretende Sohn der Beraterin ein besonderes Vertrauen entgegengebracht habe. Die Initiative zum Beratungsgespräch sei von Seiten der Bank ausgegangen. Die Beraterin habe angegeben, dass sie – und wohl auch andere Bankberater – gezielt von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden sei, einen bestimmten Kundenkreis im Hinblick auf angebliche Risiken offener Immobilienfonds anzusprechen. Die ursprüngliche Anlage habe jedenfalls dem Profil der Anlegerin entsprochen.
Das Gespräch sei von der Bankberaterin suggestiv und in einer Art und Weise geführt worden, dass der Anleger derart verunsichert werde, um das Ziel der Beratung, nämlich den Tausch der Hausinvest-Anteile in den PMI-Fonds, zu erreichen. Nach Meinung des Gerichts sei somit die Beratung keineswegs ergebnisoffen durchgeführt worden, sondern von Beginn an sei es das Ziel der Beraterin gewesen, den Kunden von der Geldanlage in den PMI-Fonds zu überzeugen. Bereits der Verkauf des Hausinvest sowie die Neuanlage in den PMI-Fonds seien für den Kunden mit einem Vermögensverlust behaftet gewesen, da einerseits der Rücknahmepreis unter dem damaligen Ausgabepreis für den Hausinvest gelegen habe, andererseits für die Neuanlage ebenfalls ein Ausgabeaufschlag zu zahlen gewesen sei.
Der Anleger habe davon ausgehen können, dass bei dieser Konstellation die Empfehlung auf einer gründlichen und gewissenhaften Prüfung von Fakten beruhe und der neue Fonds noch sicherer und besser sei als der alte. Generell müsse eine Produktempfehlung aus damaliger Sicht vertretbar sein. In diesem Fall müsse die Vertretbarkeit der Empfehlung aber auf objektiv nachvollziehbaren guten Gründen beruhen, die eindeutig dafür sprächen, dass der empfohlene Fonds aus damaliger Sicht tatsächlich sicherer als der Hausinvest gewesen sei.
Datum der Urteilsverkündung: 19.10.2012