Datum: 15.04.2010

Bundesgerichtshof entlastet Strukturvertriebe wie AWD

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 15.04.2010 (III ZR 196/09)

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AWD-Mitarbeiter müssen Kunden nicht über Kick-Backs aufklären. Zahlt ein Kunde einem freien Anlageberater keine Provision und werden Kosten der Eigenkapitalbeschaffung oder ein Agio im Prospekt ausgewiesen, so muss der Berater den Kunden nicht ungefragt über seine ihm von dem Emittenten oder einem Dritten zugesagte Rückvergütung aufklären.

Ein Ehepaar hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem Falk-Fonds 75, erworben. Der Anteilskauf war fremdfinanziert worden. Wegen fehlerhafter Anlageberatung hatte der Ehegatte Schadensersatz gefordert, wobei er die Klage auch auf die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütungen gestützt hatte.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofes ist ein freier Anlageberater trotz bestehenden Beratungsvertrages nicht zur ungefragten Mitteilung ihm zugesicherter Provisionen verpflichtet. Zwar müsse ein Bankberater seine Kunden generell ungefragt über Rückvergütungen aufklären. Dies lasse sich auf freie Anlageberater wie den AWD jedoch nicht übertragen, sie unterlägen nicht dieser Verpflichtung.

Der Bundesgerichtshof argumentiert mit dem auf Dauer ausgerichteten Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Der Bank würden durch Depot- und weitere Gebühren regelmässig Einnahmen zufliessen. Daher müsse der Bankkunde nicht damit rechnen, dass die Beratung zusätzlich durch Provisionszahlungen der Emittenten an die Bank beeinflusst würde. Bei einem freien Vermittler, dem allein Provisionen als Einnahmen zustünden, müsse dies dem Kunden bewusst sein, zumal im vorliegenden Fall Eigenkapitalbeschaffungskosten sowie Agio ausgewiesen wären, an denen der AWD als Untervermittler partizipiere.

Dieses verbraucherfeindliche Urteil ist schwierig nachvollziehbar. Die Abgrenzung zum Bankberater erschliesst sich nicht. Auch die Bank hat ein massives Interesse an Provisionen, insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise geringen oder gar nicht vorhandenen Gebühren für Depot- oder Kontoführung. Auch Banken arbeiten nicht unentgeltlich bzw. verdienen ihr Geld nicht allein durch bestehende Giro- und Depotverträge. Die Abgrenzung muss daher zwischen Beratung und Vermittlung laufen und nicht anhand der Form des Anbieters (Bank beziehungsweise Strukturvertrieb).

Die Entscheidung steht zudem im Widerspruch zu den Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zu Kick-Back-Entscheidungen, der auf eine Beratungssituation abstellt, die viele Mitarbeiter von Strukturvertrieben für sich in Anspruch genommen haben. Der große Senat des Bundesgerichtshofes wurde bisher nicht angerufen, um eine einheitliche Linie festzulegen, so dass die Frage nicht abschließend geklärt ist.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2010

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