Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
Mit seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Verordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Er schließt daraus, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleich zu behandeln sind.
Sodann führt der Europäische Gerichtshof aus, dass die verschiedenen in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichstranchen dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung tragen, die den Fluggästen dadurch entstehen, dass sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten und so den mit der Annullierung oder großen Verspätung ihres Flugs verbundenen Zeitverlust zu vermeiden.
Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass die Art des Flugs (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen Unannehmlichkeiten hat. Daher ist bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start - und dem Zielflughafen zurücklegen würde. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
Datum der Urteilsverkündung: 07.09.2017