Werbung in automatischen Antwortmails ist ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person, wenn diese zuvor der Übersendung von Werbung widersprochen hat.
Ein Verbraucher setzte sich gerichtlich gegen eine Versicherung zur Wehr. Diese hatte auf seine per E-Mail geäußerte Bitte um Kündigungsbestätigung eine automatische Antwortmail an ihn verschickt, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung enthielt. Der Verbraucher versandte daraufhin eine zweite E-Mail, beschwerte sich darin über die ungebetene Werbung und verlangte, dies zu unterlassen. Auch hierauf und auf eine weitere Sachstandsanfrage einige Zeit später erhielt er die automatische Antwort nebst Werbung.
Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Verbrauchers und gestand ihm den Unterlassungsanspruch zu. Die Versendung gegen seinen Willen stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Den Einwand des beklagten Unternehmens, dass die automatischen E-Mails sowohl eine Eingangsbestätigung für die durch den Verbraucher versandte E-Mail wie auch Werbung enthielt, ließen die Richter nicht gelten. Der Versand der (erlaubten) Eingangsbestätigung bedeutet nicht, dass (unerlaubte) Werbung mitverschickt werden dürfte. Der Verbraucher könne sich – trotz seines ausdrücklichen Wunsches, dass er keine Werbung erhalten möchte – quasi nicht anders gegen das Unternehmen zur Wehr setzen.
Datum der Urteilsverkündung: 15.12.2015