Beschluss des BGH vom 30.10.2008 (III ZB 92/07)
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Nach Ansicht des BGH können Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder -vermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein.
Grund ist, dass Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, vom Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) nicht erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt wurde und dieser (fehlerhafte) Prospekt eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte. Der Anleger hatte unter anderem versucht feststellen zu lassen, dass der Prospekt unrichtig und unvollständig gewesen sei. Nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfragen können aber nicht in Sammelverfahren geltend gemacht werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 30.10.2008