Datum: 07.04.2008

Bei Auszahlungen aus Direktversicherungen müssen Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BVerfG vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07)

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Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung von Lebensversicherungen zu entscheiden. Die Krankenversicherung für Rentner wird in Deutschland unter anderem durch Beiträge finanziert, die von den Versicherten getragen werden. Zur Berechnung des Beitrags werden nach § 229 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch V neben dem Arbeitslohn, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Arbeitseinkommen auch sonstige, der Rente vergleichbaren Einnahmen, die so genanten Versorgungsbezüge, herangezogen. Umstritten war, ob auch Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen von den Krankenkassen als "Zahlbetrag einer betrieblichen Altersvorsorge" angesehen werden dürfen, für welche Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt werden können.

Das Bundessozialgericht hatte entschieden, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn der Arbeitnehmer oder seine hinterbliebenen Angehörigen bezugsberechtigt seien und die Rente der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben dienen solle. Die Beschwerdeführer hielten dies für verfassungswidrig, da die Abgabenerhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge auf eine Besteuerung durch die Krankenversicherung hinausliefe.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die betreffende Vorschrift des § 229 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch V mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen mit gleichem Ursprung, wie beispielsweise Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Somit sei es zulässig, dass der Gesetzgeber diese Leistungen auch beitragsrechtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich behandele.

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Datum der Urteilsverkündung: 07.04.2008

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