Datum: 04.08.2010

Bearbeitungsgebühr beim Verbraucherkredit ist unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Bamberg vom 04.08.2010 (3 U 78/10)

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Die 2-prozentige Bearbeitungsgebühr, die eine Sparkasse für die Gewährung eines Verbraucherkredites verlangt, ist eine unzulässige Preisnebenabrede und darf daher von den Kunden nicht verlangt werden.

Eine Sparkasse hatte von Ihren Privatkunden eine einmalige Bearbeitungsgebühr für die Gewährung eines Kredites verlangt. Hiergegen hatte eine Verbraucherschutzorganisation eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Die Berufung der Sparkasse vor dem Oberlandesgericht Bamberg war erfolglos. Das Bearbeitungsentgelt sei nicht als zulässige Hauptleistung zu werten, sondern stelle eine den Kunden unangemessen benachteiligende Nebenabrede dar. Sie stelle ein laufzeitunabhängiges Entgelt und somit keinen Zins und auch keine Hauptleistung im Sinne des Gesetzes dar. Ebenso lassen die seit 11.06.2010 gültigen Vorschriften keinerlei Rückschluss dergestalt zu, dass die Bearbeitungsgebühr Teil der Hauptleistung sei. Die Regelung sei somit unwirksam und nicht weiter zu verwenden.

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist uneinheitlich. Nachdem auch einige erstinstanzliche Gerichte das Entgelt für unzulässig erachtet haben, hat zumindest das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.02.2010 (3 W 109/09) eine gegenteilige Meinung vertreten.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.08.2010

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