Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Leitsatz des Gerichts, vgl. OLG Frankfurt, 19 U 3/16)
Ähnlich einem Fall vor dem OLG Frankfurt (19 U 3/16) bestehen zwischen Verbrauchern und Bausparkasse drei Bausparverträge mit gebundenem Sollzins, deren Zuteilungsreife mit Erreichen der Mindestansparung seit mehr als 10 Jahren besteht. Seitdem stellten die Verbraucher die Ansparung ein, nahmen die Bauspardarlehen jedoch nicht in Anspruch. Am 16.02.2015 kündigte die Bausparkasse alle drei Verträge, wogegen die Verbraucher klagten. Das LG Würzburg wies die Klage ab und die Verbraucher gingen in Berufung.
Das OLG Bamberg gab ihnen Recht: Die Voraussetzungen einer Kündigung lägen nicht vor, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen habe. Demnach läge der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs nicht mit Erreichen von 40 % der Bausparsumme oder erster Zuteilungsreife vor.
Es sei zwar zutreffend, dass die Kläger nach dem Erreichen der Zuteilungsreife bzw. nach erfolgter Zuteilung den Bausparvertrag nicht mehr aktiv bespart haben, den Vertragsvereinbarungen der Parteien sei jedoch nicht zu entnehmen, dass damit seitens der Bausparkasse das gesamte Darlehen empfangen wäre. Die Zahlungseinstellung könne zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und vom Bausparer einseitig wieder beendet werden, indem er weitere Sparleistungen erbringe. Das vom Bausparer der Bausparkasse gewährte Darlehen erhöhe sich damit fortlaufend, womit für keinen Betrag unterhalb der vollen Bausparsumme und für keinen konkreten Zeitpunkt festgestellt werden könne, dass das Nettodarlehen vollständig und endgültig erbracht sei.
Für die Bestimmung des vollständigen Empfangs sei daher die vertragliche Vereinbarung der Parteien entscheidend, welche als bestimmten Betrag leidglich die Bausparsumme ausweise. Da diese nicht erreicht wurde, befänden sich alle streitgegenständlichen Verträge noch in der Ansparphase, wodurch der Bausparkasse keine Kündigung gem. § 489 Absatz 1 Nr. 2 möglich gewesen sei. Das OLG Bamberg kommt damit zum gegenteiligen Ergebnis wie das OLG Frankfurt.
Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2016