Zur Gartenpflege gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, so dass die hierfür erforderlichen Kosten im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig sind.
Im vorliegenden Fall stritten Mieter und ein Vermieter über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.
Das Amtsgericht München hat die Mieter in der ersten Instanz zur Zahlung der Nachforderung an den klagenden Vermieter verurteilt. Dem schloss sich das Landgericht München an. Das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehöre nach Ansicht des Gerichts zur Gartenpflege. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dass Kosten für das Fällen von Bäumen im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 19.11.2020